AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN „PETRA LAUER“
& „DJ KICKER´S DISCO-EXPRESS”
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Bei dem vorliegenden Vertrag und bindender E-mail-Buchungsbestättigung handelt es sich um einen Gastspielvertrag mit dem sich der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, dem Auftraggeber (AG) zum oben angegebenen Zeitpunkt für den oben vorgesehenen Zeitraum eine Dienstleistung als Interpretin im vertraglich festgelegten Umfang, gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG diese Leistung des AN abzunehmen und diese, wie vereinbart zu vergüten.
2. LEISTUNGEN DES AUFTRAGSNEHMERS (AN)
Der Auftragnehmer übernimmt den Transport der Beschallungsanlage und beginnt zu dem gegebenen Zeitpunkt mit dem Aufbau der Anlage.
Die Zusammenstellung der Anlage wird allein durch den AN vorgenommen, der diese an der Raumgröße und dem Publikum ausrichtet oder wird an vorhandene Anlage eingeschliffen.
Die Disposition und die Regie der Veranstaltung obliegt, ebenso wie der Stil und die Art der Darbietung, die dem AG bekannt gemacht worden sind, allein dem AN. Der Abbau der Anlage erfolgt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung bzw. nach Absprache mit dem AG durch den AN. Zusätzliche Leistungen, werden vom AN gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung gestellt.
3. LEISTUNGEN DES AUFTRAGSGEBERS (AG)
Der AG verpflichtet sich, dem AN den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbau zugänglich zu machen (freie Zufahrt).
Für den Aufbau der Beschallungsanlage werden durch den AG mind. 2 x 2 m Platz, erforderliche Ablagemöglichkeiten (z.B. Tische, Bierzelttische, Stühle o.ä.), evtl. zwei Helfer für Auf- und Abbau, sowie Stromkreise, mit einer Absicherung von mind. 16 A unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für das Personal des AN vorhanden sein.
Am Tage der Veranstaltung übernimmt der AG die Kosten für die Bewirtung (Speisen und Getränke) des vom AN eingesetzten Personals. Bei einem Anfahrtsweg des AN von über 140 km wird eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit durch den AG zur Verfügung gestellt. Sollte dies nicht möglich sein wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 80€ fällig.
Der AG/Veranstalter verpflichtet sich anfallende Vergnügungssteuern und Gema-Gebühren in voller Höhe zu übernehmen.
Der AG teilt dem AN bei Überschreiten der o.a. Veranstaltungsdauer, in beiderseitigem Einvernehmen, das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muss jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen.
4.GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Der AN übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei dem Publikum des AG. Die Haftung des AN gegenüber dem AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des vom AN eingesetzten Personals. Von der Haftung durch den AN ausgeschlossen sind solche Umstände, die auf Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind.
Der AG übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer (vereinbarte Veranstaltungsdauer zzgl. des überschreitenden Zeitraumes und der Auf -und Abbauzeit) die Haftung für die Sicherheit des vom AN am Veranstaltungsort eingesetzten Personals und der eingebrachten Anlagen und Tonträger des AN.
5. VERGÜTUNG
Hinsichtlich der Vergütung wird zwischen der Grundgage, für die vereinbarte Veranstaltungsdauer, der Stundengage, für den die vereinbarte Veranstaltungsdauer überschreitenden Zeitraum, der Pauschale für die An- und Abfahrtzeit, sowie der Bezahlung für die vom AG zusätzlich gemieteten Leistungen unterschieden. Dies gilt nicht bei Pauschal-Gagen, die mit dem AG vereinbart wurden. Voraussetzung hierfür ist, die festgelegte und auch eingehaltene Spielzeit wird nicht überschritten!
Der AG verpflichtet sich außerdem, die vereinbarte Grund-Gage vor Beginn, die Umsatzbeteiligung nach der Veranstaltung in bar an den AN zu entrichten.
Die Zahlungspflicht der Gesamtvergütung bleibt unberührt von dem Erfolg der AN beim Publikum des AG.
6. GEMA GEBÜHREN
Die GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragsgebers.
7. RÜCKTRITT UND VERHINDERUNG
Das Rücktrittsverlangen hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Es gilt das Datum des Poststempels.
Eine Verhinderung des AN durch Krankheit oder Unfall, hat dieser unverzüglich dem AG anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest oder einen Unfallbericht zu belegen. Die Leistungspflicht des AN hebt sich in diesem Fall gegen die Vergütungspflicht des AG auf.
Im Falle des Rücktritts durch die Absage des AG in der gesetzliches Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Auftragsunterzeichnung bzw. mündlicher Vereinbarung, ist der Vertrag hinfällig.
Nach dieser Widerrufsfrist wird eine Ausfallentschädigung von 50% (Mindestbetrag 80 €) der vereinbarten Gage fällig.
Wird die Veranstaltung in einem Zeitraum von 14 Tagen vor dem Veranstaltungstermin vom AG abgesagt wird die vereinbarte Gage zu 100% sofort fällig.
Diese Ausfallentschädigung ist vom AG binnen 5 Werktagen nach Erklärung des Rücktritts auf das Konto des AN zu überweisen.
Sollte es der Terminkalender des AN zulassen, kann eine Ersatzveranstaltung zu gleichen Kondition vereinbart werden, diese Veranstaltung ist sofort bei Rücktritt des o.g. Termins festzulegen. Ein nochmaliger Rücktritt wird vom AN nicht akzeptiert und die o.a. Ausfallentschädigung von 100% wird fällig.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Auftraggeber erklärt sich durch Unterzeichnung des Vertrages zusätzlich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Namen des Auftraggebers (z.B. Verein, Kneipen, Hotels, Restaurants usw.) für seine Referenzen verwendet.
Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Vertragstextes bedürfen der Schriftform und der Abzeichnung durch den AN und AG.
Von dem Abweichungen, Änderungen Ergänzungen oder Streichungen ist dem AN eine Kopie zur Verfügung zustellen, ansonsten ist die Änderung ungültig.
Der AN tritt Grundsätzlich nicht als Veranstalter in Erscheinung, Nebenabmachungen, auch auf Quitungen usw. sind in dem Bereich ungültig.
Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist für beide Vertragspartner Grünstadt.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen/Liefer- und Leistungsbedingungen des Auftragnehmers sind bindender Bestandteil dieses Vertrages.
Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung bzw. am Tage der mündlichen Vereinbarung in Kraft.
Diese AGB ist für alle unsere Verträge gültig-
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